AGB

1. Anwendungsbereich

Für sämtliche rechtsgeschäftlichen Vorgänge, Vereinbarungen, Bestellungen und Angebote der Firma MCCM Perfect Disc Repair, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert auf diese Geschäftsverbindungen hingewiesen wird. Die Firma MCCM Perfect Disc Repair kontrahiert ausschließlich auf der Grundlage der eigenen AGB. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden schriftlich durch die Firma MCCM Perfect Disc Repair bestätigt.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages durch die MCCM Perfect Disc Repair zustande. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von MCCM Perfect Disc Repair. Besteht der Auftrag aus mehreren Teilen, ist die MCCM Perfect Disc Repair unabhängig vom Nutzungsgrad zur Teillieferung berechtigt. Abweichungen von den gelieferten Waren und Dienstleistungen vom Angebot sind zulässig, wenn sie nur unwesentlich sind oder vom Hersteller im Zuge der technischen Neuerung vorbehalten sind und sie die Leistungsmerkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen beinhalten und erfüllen.

2.2. Liefertermine gelten grundsätzlich als unverbindlich, vorbehaltlich unvorhergesehener von der MCCM Perfect Disc Repair unverschuldeter Umstände, wie insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe ohne Beteiligung von der MCCM Perfect Disc Repair, Sabotage, Rohstoffmangel und verspätete Materiallieferungen. Die Lieferzeit verlängert sich dadurch entsprechend, auch dann, wenn sie erst während des Verzuges auftreten. Sollte die MCCM Perfect Disc Repair mehr als vier Wochen mit der Lieferung in Verzug geraten, wird dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerung länger als sechs Wochen dauert, ist auch die MCCM Perfect Disc Repair berechtigt, unter Vorliegen eines sachlichen Grundes wie oben aufgeführt vom Vertrag zurückzutreten.

2.3. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von der MCCM Perfect Disc Repair bestätigt worden ist.

2.4. Die MCCM Perfect Disc Repair ist daran interessiert, die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. Ist dies nicht möglich, gilt eine Nachlieferfrist in der gleichen Länge wie die vereinbarte Lieferfrist als vereinbart. Der Käufer hat das Recht auf Schadensersatz wegen Verzug oder der Nichterfüllung des Vertrages, wenn der MCCM Perfect Disc Repair grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. In diesem Falle beschränkt sich eine solche Forderung auf den vereinbarten Kaufpreis der nicht gelieferten Gegenstände. Wurde eine Lieferzeit ausdrücklich nicht vereinbart, so gilt der Vertrag als erfüllt, wenn die MCCM Perfect Disc Repair die bestellte Ware binnen einer Woche nach Lieferung durch den Lieferanten dem Kunden zur Verfügung stellt. Die Lieferung gilt auch dann als Fristgemäß erfüllt, wenn die MCCM Perfect Disc Repair innerhalb der
vereinbarten Lieferzeit hätte liefern können, der MCCM Perfect Disc Repair aber vom Lieferanten mangelhafte Ware zur Verfügung gestellt wurde.

2.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder das Lager von der MCCM Perfect Disc Repair verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die MCCM Perfect Disc Repair die Transportkosten trägt. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.

2.6. Die MCCM Perfect Disc Repair ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen Transportgefahren zu versichern.

2.7. Die MCCM Perfect Disc Repair ist berechtigt, die Waren zum Zwecke der Überprüfung auszupacken und eine Testinstallation auf eigene Kosten vorzunehmen.

3. Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nicht gesondert angegeben, sind alle Preise Nettopreise ab Lager Döbeln zuzüglich Verpackung, Versicherung und Versandkosten.

3.2. Sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, sind Rechnungen von der MCCM Perfect Disc Repair zahlbar immer rein netto Kasse, sofort nach Erhalt der Ware. Das Rechnungsdatum gilt als Versanddatum. Eine Zahlung erfolgt nur dann Termingerecht, wenn das Zahlungsmittel (z. B. Scheck) der MCCM Perfect Disc Repair innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Einlösung vorliegt. Scheck oder Wechsel werden unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angenommen. Bei Gewährung eines Zahlungszieles ist die Zahlung nur rechtzeitig erfolgt, wenn am Tage des Fristablaufes das Zahlungsmittel der MCCM Perfect Disc Repair zur Einlösung vorliegt oder der vereinbarte Rechnungsbetrag durch eine Überweisung einem Konto von der MCCM Perfect Disc Repair gutgeschrieben wird. Der Beweis für den rechtzeitigen Zugang obliegt dem Schuldner. Soweit die MCCM Perfect Disc Repair keinen höheren Verzugsschaden nachweist, wird 1% pro Monat Verzugszinsen, mindestens jedoch eine Bearbeitungspauschale von 5,00 Euro berechnet. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn diese für jede einzelne Lieferung auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung gesondert zusätzlich vermerkt sind. Aufrechnung ist nur mit von der MCCM Perfect Disc Repair schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die MCCM Perfect Disc Repair berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlungen auszuführen. Auswahlen (Leihstellungen), die nicht innerhalb der ausgewiesenen Frist bei der MCCM Perfect Disc Repair eingehen, gelten mit dem Tag des Fristablaufes als gekauft. Die Auswahlrechnung wird nach Fristablauf zur Festrechnung.

3.3. Nimmt der Käufer vom Kaufpreis, entgegen den vereinbarten Zahlungsbedingungen Abschläge (z. B. Rabatte, Boni, Skonti, Versandkosten, etc.) vor, so ist die MCCM Perfect Disc Repair berechtigt, für Nachbelastung der Fehlbeträge eine Kostenpauschale von mindestens 25,00 Euro zzgl. der weiteren Aufwendungen zu verlangen. Hat der Kunde einen Preisvorteil durch einen Umstand erlangt, der entfallen oder nur vorgetäuscht wurde (z. B. Forschung & Lehre-Berechtigung), oder werden entsprechende Berechtigungsnachweise nicht fristgemäß eingereicht, so gilt eine entsprechende Nachbelastung des Differenzbetrages zu den obigen Bedingungen als vereinbart.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Bis zur Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs-oder Umkehrwechsel behält sich die MCCM Perfect Disc Repair das Eigentum an den gelieferten Waren, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. (Saldo-oder Kontokorrentklausel)

4.2. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die MCCM Perfect Disc Repair Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der MCCM Perfect Disc Repair gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. (Verarbeitungs-und Vermischungsklausel)

4.3. Die MCCM Perfect Disc Repair verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. (Freigabeklausel)

4.4. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet werden, kein Rücktritt vom Vertrag. (kein Rücktritt vom Vertrag)

4.5. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Vertragspartner ist Verbraucher.

4.6. Das Recht zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der MCCM Perfect Disc Repair steht den Käufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

4.7 Nicht in Rechnung gestellte Muster, insbesondere Modelle, bleiben unser Eigentum und sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht möglich, können die tatsächlichen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden. Bei missbräuchlicher Verwendung der Idee und Nachahmung sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

4.8 Tritt der Auftraggeber ohne berechtigten Grund vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 20% der Auftragssumme als entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z. B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, uns nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle des berechtigten Rücktritts haben wir jedenfalls Anspruch auf Ersatz der entstanden Auslagen und Kosten.

5. Gewährleistung

5.1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.

5.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monat, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Eine Haftung für eventuelle Mängelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.3. Anwendungstechnische Beratung und Eignungserklärungen geben die Mitarbeiter der MCCM Perfect Disc Repair nach bestem Wissen aufgrund ihrer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren der MCCM Perfect Disc Repair sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag aus Gründen der Eignung der Waren für bestimmte Zwecke ist insbesondere bei Software ausgeschlossen. Besteht der Käufer auf einer Lieferung von Produkten, für die die MCCM Perfect Disc Repair darauf hingewiesen hat, dass sie teilweise oder insgesamt mögliche Fehlerquellen aufweisen, technisch noch nicht vollständig ausgereift sind oder von der MCCM Perfect Disc Repair nicht ausgiebig getestet wurden, so gilt ein Rücktritt oder Minderung vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln als ausgeschlossen.

5.4. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen. Im Falle von Mangelrügen ist die beanstandete Ware in der Originalverpackung unter Angabe der Rechnungsdaten in Form einer Rechnungskopie, der Seriennummer und der Beanstandung und ggf. des benutzten Gerätetyps unverzüglich an MCCM-Perfect Disc Repair einzusenden. Beruht die Beanstandung nur auf einem Bedienungsfehler, fehlerhafter Lagerung, Haltung und Wartung oder mangelhafter Kenntnis anwendungstechnischer Zusammenhänge, ist die MCCM Perfect Disc Repair berechtigt, für den Prüfungsaufwand eine Kostenpauschale von mindestens 25,00 Euro zzgl. der weiteren Aufwendungen z. B. für An-und Abfahrt sowie Technikerstunden zu den aktuellen Stundensätzen, zu verlangen.

5.5. Im Gewährleistungsfall ist die MCCM Perfect Disc Repair nach Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen angemessener Frist berechtigt. Führen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg erlangt der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder den Vertrag zu wandeln. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Sollte im Rahmen der Nachbesserung auf Datenträgern des Käufers befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Gebraucht-, Verbrauchs-und Verschleißteile (wie z. B. Farbbänder, Toner, Druckköpfe, Eingabegeräte, Trommel, Disketten, Laufwerke, etc.) sind nicht Bestandteil der Gewährleistungsansprüche. Tritt ein Mangel durch das Zusammenspiel zwischen Hard-und Software auf, so beschränkt sich die Fehlerbeseitigung lediglich auf die von der MCCM Perfect Disc Repair gelieferten Ware. Die Funktionalität der gelieferten Waren in Verbindung mit nicht von der MCCM Perfect Disc Repair gelieferter Soft-und Hardware ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Im Zuge des technischen Fortschritts kann es vorkommen, daß alte und neue von der MCCM Perfect Disc Repair gelieferte Ware nur dann im Zusammenspiel funktioniert, wenn die neusten Versionen der einzelnen Komponenten eingesetzt werden. Ist dies Voraussetzung für die Behebung eines Mangels, so ist die MCCM Perfect Disc Repair von der Gewährleistung befreit, solange der Käufer nicht die Voraussetzungen einer Mängelbeseitigung durch den Kauf von Updates schafft und der Software-Lizenzverträge der jeweiligen Software-Produkte uneingeschränkt.

5.6. Für die Richtigkeit von technischen Daten, Preisen und sonstigen Angeboten in Herstellungsprospekten, auf die nicht ausdrücklich durch den Bezug genommen wurde, übernehmen wir keine Haftung. Technische Änderungen die dem Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen oder dessen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

6. Haftung

Die MCCM Perfect Disc Repair übernimmt eine Haftung nur, wenn sie ausdrücklich in diesen Bedingungen geregelt ist, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, sofern der MCCM Perfect Disc Repair nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Sind gelieferte Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers oder Auftraggebers erstellt worden, so hat der Käufer die MCCM Perfect Disc Repair von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

7. Allgemeines

7.1. Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte oder unwirksam wird, bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

7.2. Die MCCM Perfect Disc Repair ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte weiterzugeben.

7.3. Erfüllungsort für Leistungen der MCCM Perfect Disc Repair ist München.

7.4. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis ist das für den Geschäftssitz der MCCM Perfect Disc Repair maßgebliche Gericht, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.5. Es wird deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Sobald die Regelungen der UNCITRAL-und/oder der OTTAWA-Konventionen in Kraft getreten sind, erlangen diese Regelungen Gültigkeit.